Allgemeine Vertragsbedingungen
I. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang:
1.
Vertragsgegenstand ist die im beauftragten Angebot aufgeführte Leistung für die im Angebot genannte Liegenschaft. Die im Angebot angegebenen Preise gelten für jeweils eine eingeschossige Nutzungseinheit. Die im beauftragten Angebot aufgeführte Leistung gilt ausdrücklich nur für Nutzungsänderungen ohne bauliche Maßnahmen.
2.
Sofern beauftragt, wird im Rahmen der Standortanalyse die Zulässigkeit von Art der geplanten baulichen Nutzung anhand folgender Unterlagen / Informationen (soweit vorhanden und einsehbar) geprüft.
- Sanierungssatzung
- Erhaltungssatzung
- Zweckentfremdungssatzung
- Flächennutzungsplan
- Bebauungsplan (einfach/qualifiziert, ansonsten: Eigenart der näheren Umgebung)
Die Prüfung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse, sowie der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit ist ausdrücklich nicht Gegenstand der beauftragten Leistung (s. hierzu Ziff. I.11.)
3.
Sofern beauftragt, wird im Rahmen der Objektanalyse die Zulässigkeit von Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung anhand folgender Unterlagen / Informationen (soweit vorhanden und einsehbar) geprüft.
- Baugenehmigung
- Baulastenverzeichnis
- Grunddienstbarkeiten
- Flucht- und Rettungswege
- Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
- Umwehrungen
- Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume
- Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen
- Stellplätze
- Barrierefreiheit.
Die Prüfung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse, sowie der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit ist ausdrücklich nicht Gegenstand der beauftragten Leistung (s. hierzu Ziff. I.11.)
4.
Sofern beauftragt und erforderlich werden für den Bauantrag zur Nutzungsänderung die folgenden Bauvorlagen erarbeitet:
- Antragsformulare
- Grundrissdarstellungen
- Ansichten und Schnittdarstellungen (auf Grundlage der Bauakte)
- Übersichtspläne als Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Bau- Nutzungsbeschreibung
- Betriebsbeschreibung
- Wohn- bzw. Nutzflächenberechnung
- Einfügungsnachweis
- Anträge auf planungsrechtliche Ausnahmen
- Anträge auf Abweichung
- statistischer Erhebungsbogen
Die Bauvorlagen werden dem Auftragnehmer digital bereitgestellt. Eine Übersendung der Unterlagen in Papierform erfolgt nur auf gesonderte Anfrage. Die Einreichung des Bauantrags ist nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen bei der Erstellung der Bauvorlagen und bedarf einer gesonderten Beauftragung. Ohne gesonderte Beauftragung obliegen insbesondere die Ermittlung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die Auswahl der richtigen Adressaten, die Beschaffung und Einrichtung erforderlicher digitaler Zugänge sowie die frist- und formgerechte Einreichung von Bauvorlagen ausschließlich dem Auftraggeber.
5.
Die Kosten für die Erstellung bautechnischer Nachweise sowie die Inanspruchnahme von Fremdleistungen, die durch externe Projektbeteiligte wie Vermessungsbüros, Fachplaner, Gutachter, Anwälte, Nachweisberechtigte für Standsicherheit, Brandschutz oder Schallschutz etc. entstehen, sind nicht Bestandteil der angebotenen Leistung
6.
Sollten entsprechende Leistungen im Einzelfall erforderlich werden, erfolgt diesbezüglich eine Mitteilung hierüber seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber Der Auftraggeber ist verpflichtet, sodann binnen einer Zeitspanne von 10 Werktagen schriftlich entweder die entsprechende Freigabe zu erteilen oder andernfalls mitzuteilen, dass eine Beauftragung der Drittleistung nicht erfolgen soll. Sollte sich der Auftraggeber gegen eine Freigabe der entsprechenden Fremdleistungen entscheiden, können hieraus keine Ansprüche zulasten des Auftragnehmers hergeleitet werden.
7.
Die Einholung von Angeboten, Beauftragung sowie Koordination und Abstimmung mit externen Projektbeteiligten ist nur dann Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers, wenn dies ausdrücklich gesondert beauftragt wurde. Erfolgt keine entsprechende Beauftragung, obliegt die Einholung, Beauftragung und Koordination externer Projektbeteiligter dem Auftraggeber. Soweit hieraus ein zusätzlicher Abstimmungs- oder Koordinationsaufwand auf Seiten des Auftragnehmers entsteht, ist dieser berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand gesondert zum vereinbarten Stundensatz abzurechnen.
8.
Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Leistungen der Bauaufsicht sowie die Gebühren von Behörden sind nicht in dem Angebot enthalten und müssen zusätzlich übernommen werden.
9.
Für die Ausarbeitung des Bauantrags sind verwertbare, korrekte und vollständige Bestandspläne zwingend erforderlich. Sollte keine geeignete Bestandsdokumentation vorliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine neue Bestandsaufnahme durch fachkundiges Personal erstellen zu lassen. Die Kosten für die Erstellung dieser Bestandsaufnahme sind nicht Teil des Angebots des Auftragnehmers und müssen separat vom Auftraggeber beauftragt und getragen werden. (s. hierzu Ziff. I.7.)
10.
Bestandspläne, die für die Ausarbeitung eines Bauantrags verwendet werden sollen, müssen eine ausreichende Qualität haben. Sollten vorliegende Bestandspläne eine unzureichende Qualität aufweisen, müssen Pläne aufbereitet werden. Die Aufbereitung von Plänen kann insbesondere in den folgenden Situationen notwendig sein:
- Vorlage von verzerrten Scans oder Fotografien von Bestandsplänen
- Vorlage von Bestandsplänen in ungenügender Auflösung
- Vorlage von Bestandsplänen ohne Maßangaben
- Vorlage von Plänen mit handschriftlichen, oder behördlichen Eintragungen, die für die Verwendung als Bauvorlage - eingearbeitet oder entfernt werden müssen
- Vorlage von DWG Dateien, die für die Benutzung als Bauvorlage erneut bearbeitet werden müssen.
Die Entscheidung über die Verwertbarkeit der vorliegenden Bestandspläne für die Aufbereitung obliegt einzig dem Auftragnehmer.
11.
Der Auftragnehmer weist weiterhin darauf hin, dass folgende Leistungen ausdrücklich nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung des Auftragnehmers sind:
- Prüfung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse
- Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung
- Prüfung von Kommunalen Gestaltungssatzungen und Abstandsflächenübernahmen
- Prüfung von Zugangs-/Zufahrtsmöglichkeiten, Strom/Wasser/Abwasser sowie der Löschwasserversorgung
- Prüfungen hinsichtlich des Grundstücks in Bezug auf Lageplan/Flurkarte, Grenzüberbauung, Scheinbestandteile, - - Altlasten/ Kontaminationen/ schädliche Bodenveränderungen/ Gebäudeschadstoffe, Kampfmittel, Umlegungsverfahren, Denkmalschutz (Umgebungsschutz, Ensembleschutz)
- Prüfungen hinsichtlich des Grundstücks in Bezug auf Grundbuchauszug neuesten Datums, Eintragungen in Abt. II, - Eintragungsbewilligungen, Eintragungen in Abt. III, Unerledigte Anträge
- Prüfung von Treppen, Notwendigen Treppenräumen, Ausgängen, Notwendigen Fluren, offenen Gängen
- Prüfung des Denkmalschutzes
- Prüfung des Arbeitsstättenrechts
- Prüfung des Energieausweises
- Durchführung sonstiger laufender technischer Prüfungen
12.
Der Auftragnehmer weist weiterhin darauf hin, dass folgende Leistungen ausdrücklich nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung des Auftragnehmers im Rahmen der Standortanalyse sind, sondern erst in der Objektanalyse geprüft werden:
- Prüfung der Baugenehmigung
- Prüfung von Baulasten
- Prüfung von baurechtlich relevanten Grunddienstbarkeiten
- Prüfung von Stellplatznachweis/Ablösevereinbarung
- Prüfung von Flucht- und Rettungswegen
13.
Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des beauftragten Leistungsumfangs sind, können ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Beauftragung erbracht werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Erbringung solcher Leistungen besteht nicht. Der Auftragnehmer entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang entsprechende Leistungen angeboten und erbracht werden. Der Auftragnehmer behält sich vor, solche Leistungen entweder auf Basis gesonderter Pauschalangebote oder als individuelle Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Erstellung von Bauvorlagen zur Legalisierung eines nicht genehmigten Gebäudebestands
- Angebotseinholung, Beauftragungen, Koordination und Abstimmungen mit externen Projektbeteiligten
- Erstellung von Nachweisen oder Konzepten zum Seveso Schutz, Naturschutz o.ä. Nachweise und Konzepte, zu deren Erstellung bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser berechtigt sind.
- nachträgliche Änderungen von Bauvorlagen oder Antragsunterlagen
- Anzeigen zu Baubeginn, Fertigstellung, Nutzungsaufnahme oder vergleichbare Anzeigen zur Erfüllung der Baugenehmigung.
- Ausarbeitung von Befreiungsanträgen
- Erstellung von Lage- und Freiflächenplänen
- Erstellung von Nachweisen, Berechnungen oder Bauvorlagen, die nicht ausdrücklich in Ziff. I.4. genannt sind.
Für individuelle Leistungen und Mehraufwände wird ein Stundensatz von 124 Eur (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) vereinbart.
II. Gebühren und Auslagen:
1.
Alle Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Dritten, insbesondere Gebühren für Akteneinsicht, Verwaltungsgebühren, Gebühren für Bauaufsichtsleistungen oder andere behördliche oder verfahrensbedingte Auslagen, entstehen, sind nicht im vereinbarten Honorar enthalten und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Kosten, die je nach Anfall variieren können, gesondert abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der von den Behörden festgelegten Sätzen.
3.
Sofern im beauftragten Angebot nicht anders vereinbart, wird für den Druck und Versand der Antragsunterlagen eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 Eur (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) berechnet. Sollte ein Bauantrag nach Einreichung bei der zuständigen Behörde durch den Auftraggeber oder Dritte verloren gehen oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erneut ausgedruckt werden müssen, wird für den erneuten Druck eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) berechnet.
4.
Die in Rechnung gestellten Gebühren, Auslagen und Aufwandspauschalen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen, sofern nicht anders vereinbart.
III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere:
- unterzeichnete Vollmachten der Eigentümer (entsprechend der Vorlagen des Auftragnehmers)
- Objektdokumentation des Gebäudebestands, bestehend aus einer Fotodokumentation, sowie relevanten Überprüfungsmaßen, nach individueller Vorgabe des Auftragnehmers
- aktueller Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (außer in Bayern)
- aktueller Grundbuchauszug (nur in Bayern)
- vollständige Bauakte des Gebäudes als unverzerrter Scan im PDF-Format als eine zusammenhängende Datei je Akte (nicht nur der letzte Bauantrag)
- aktuelle amtliche Liegenschaftskarte (ggf. mit Eigentümernachweis, nicht älter als 3 Monate)
und sonstige Informationen und Dokumente, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig sind. Sollte sich herausstellen, dass Informationen oder Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, wird der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer auf Anforderung unverzüglich nachreichen.
2.
Stellt sich im Verlauf der Bearbeitung heraus, dass vom Auftraggeber übermittelte Unterlagen unvollständig, widersprüchlich oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diese auf Anforderung unverzüglich zu ergänzen oder zu korrigieren. Soweit auf Basis einer unvollständigen oder fehlerhaften Arbeitsgrundlage bereits erbrachte Leistungen ganz oder teilweise nicht verwertbar sind oder hierdurch zusätzlicher Bearbeitungsaufwand auf Seiten des Auftragnehmers entsteht, ist dieser berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand gesondert zum vereinbarten Stundensatz abzurechnen.
3.
Der Auftraggeber wird im Bedarfsfall die gegebenenfalls erforderlichen Sonderfachleute auf eigene Rechnung hinzuziehen. Hierzu zählen unter anderem Vermessungsbüros, Fachplaner, insbesondere Nachweisberechtigte für Standsicherheit, Brandschutz oder Schallschutz, Gutachter oder Anwälte. Ob die Hinzuziehung von Sonderfachleuten für die Beantragung der Nutzungsänderung erforderlich sein wird, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen des Ergebnisses der Objektanalyse mit, sofern sich das Erfordernis nicht erst im Rahmen des behördlichen Antragsverfahrens herausstellt.
4.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, aktiv an einem Ortsvergleich teilzunehmen, der zur Klärung von Planungsfragen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Ortsterminen sowie die Bereitstellung von notwendigen Informationen (z. B. Maße, Bauteilaufbauten, Materialqualitäten oder sonstige objektspezifische Eigenschaften) und Hilfestellungen vor Ort entsprechend der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Anleitungen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die im Rahmen eines Ortsvergleichs erhobenen Daten eigenständig vor Ort zu verifizieren. Der Auftraggeber kann den Ortsvergleich auch durch einen fachkundigen Dienstleister durchführen lassen, wofür der Auftragnehmer ihm auf Anfrage entsprechende Angebote vermitteln kann.
5.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle relevanten Schreiben der Bauaufsicht, die ihm zugehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, zu übermitteln. Sollte eine kürzere Frist für die Beantwortung von Schreiben der Bauaufsicht bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die entsprechenden Schreiben mindestens 3 Werktage vor Ablauf der Frist an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Der Auftragnehmer ist auf die rechtzeitige und vollständige Übermittlung dieser Dokumente angewiesen, da er nicht immer unmittelbar Kenntnis von solchen Schreiben erhält.
6.
Kann der Auftragnehmer Fristen nicht einhalten, weil ihm die erforderlichen Unterlagen oder Informationen nicht mit dem vereinbarten zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt wurden, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Folgen dieser Fristversäumnisse. Insbesondere wird in solchen Fällen keine Haftung für etwaige Verzögerungen, Schäden oder Mehrkosten übernommen.
7.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die vereinbarten Mitwirkungspflichten von ihm erfüllt werden. Verzögert sich die Ausführung des Auftrags aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend.
IV. Kündigung:
1.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung beim Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes bleibt hiervon unberührt.
2.
Sofern eine Vorauszahlung vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach deren Eingang zu beginnen. Eine einseitige Einstellung der Mitwirkung oder Nichtzahlung durch den Auftraggeber stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen auszusetzen und den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen. Die vereinbarte Vergütung wird abzüglich ersparter Aufwendungen anteilig abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass höhere Ersparnisse vorliegen.
3.
Dem Auftraggeber steht ein Sonderkündigungsrecht nach Erhalten der Standortanalyse zu, welches er ohne Angabe von Gründen ausüben kann. Die Kündigung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung des Ergebnisses der Standortanalyse und Mitteilung über die Bereitstellung zu erklären. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
4.
Der Auftragnehmer kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Auftraggeber trotz wiederholter Aufforderung benötigte Freigaben nicht erteilt, angeforderte Informationen oder Unterlagen nicht an den Auftragnehmer übermittelt oder notwendige Beauftragungen an Sonderfachleute nicht erteilt. In diesem Fall verbleiben bereits geleistete Zahlungen in voller Höhe beim Auftragnehmer, um den entstandenen Bearbeitungsaufwand zu decken. Sollte eine Vorauszahlung nicht vereinbart worden sein, wird die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen anteilig abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass höhere Ersparnisse vorliegen.
5.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich kündigt, weil der Auftraggeber trotz wiederholter Aufforderung seine Freigabe für die Einreichung des Bauantrags zur Nutzungsänderung nicht erteilt, steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmer durch die kündigungsbedingt nicht mehr erfolgende Einreichung des Bauantrags Aufwendungen erspart hat, die von der Vergütung in Abzug zu bringen wären.
6.
Sollte im Rahmen der Objektanalyse festgestellt werden, dass für die Erteilung einer Umnutzungsgenehmigung erhebliche zusätzliche Maßnahmen (insbesondere durch bauliche Maßnahmen, Stellplatzablösen oder die Hinzuziehung von Sonderfachleuten) erforderlich sein werden, haben sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Als erheblich gelten dabei Maßnahmen, deren Kosten sich insgesamt auf mehr als das 2-fache des Auftragswerts aus dem beauftragten Angebot belaufen würden. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag auch außerordentlich kündigen, wenn sich nach der Objektanalyse herausstellt, dass das Vorhaben verfahrensfrei durchgeführt werden kann, z.B. bei verfahrensfreien Nutzungsänderungen. Die Kündigung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung des Ergebnisses der Objektanalyse und Mitteilung über die Bereitstellung zu erklären. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
Im Falle der Kündigung wird die Gesamtsumme der vereinbarten Leistungen auf der Grundlage der erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung angepasst. Die Honoraranteile der beauftragten Leistungspakete bemessen sich dabei nach den Aufteilungen im beauftragten Angebot.
V. Zusammenarbeit / Kommunikation:
1.
Zur Klärung einfacher Fragen erfolgt die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über WhatsApp. Für weiterführende oder komplexe Anfragen wird auf andere Kommunikationswege verwiesen.
2.
Besprechungen und ausführliche Abstimmungen werden in Form von Videokonferenzen durchgeführt. Diese sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Eine rechtzeitige Einladung zu Videokonferenzen erfolgt durch den Auftragnehmer. Für die Teilnahme an Videokonferenzen sind die technischen Voraussetzungen (z. B. Internetverbindung, Webcam, Mikrofon) vom Auftraggeber zu gewährleisten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für technische Probleme, die auf Seiten des Auftraggebers auftreten.
3.
Sollten auf Wunsch des Auftraggebers Kommunikationsmittel außerhalb der oben genannten (z. B. zusätzliche Telefonate, Postsendungen) notwendig sein, werden die hierfür anfallenden Kosten dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
4.
Alle relevanten Dateien, Dokumente und Unterlagen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgetauscht werden, werden in einem gemeinsam genutzten Ordner auf Google Drive zur Verfügung gestellt. Die Zusendung von Dateien per E-Mail oder WhatsApp ist nicht vorgesehen und wird nicht akzeptiert, um die strukturierte und sichere Datenverwaltung zu gewährleisten.
5.
Die Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung für den Auftraggeber erstellt werden, werden diesem in dem gemeinsamen Google Drive Ordner zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Versionen von Dokumenten zu speichern und für die spätere Rückverfolgbarkeit Änderungen zu kennzeichnen.
6.
Die Nutzung von Google Drive erfolgt auf Basis der geltenden Datenschutzbestimmungen und der AGB von Google. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Speicherung von Dokumenten auf diesem Cloud-Dienst einverstanden.
7.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarten Kommunikationswege zu ändern, sofern dies aufgrund technischer, organisatorischer oder gesetzlicher Änderungen notwendig wird. Der Auftraggeber wird rechtzeitig über solche Änderungen informiert.
VI. Termine / Bearbeitungszeiten / Fristen:
1.
Der Auftragnehmer beginnt nach Vertragsschluss unverzüglich mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die genaue Dauer der einzelnen Leistungen kann jedoch nicht festgelegt werden, da der Auftragnehmer in erheblichem Maße von der Zusammenarbeit mit Dritten (z. B. Behörden, Fachgutachtern, weiteren Projektbeteiligten) sowie deren Reaktionszeiten abhängig ist.
2.
Die dem Auftraggeber kommunizierte Bearbeitungszeit bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Mitteilung angestrebte Bearbeitungszeit und dient ausschließlich zu informativen Zwecken. Eine Haftung des Auftragnehmers für eine Überschreitung dieser Bearbeitungszeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3.
Die Bearbeitungszeit kann sich ändern, wenn der Auftragnehmer auf Rückmeldungen von Dritten (z. B. Bauämter, Brandschützer, Vermesser, Nachweisberechtigte) oder auf behördliche Entscheidungen angewiesen ist. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Anfrage unverzüglich informieren und den voraussichtlichen neuen Zeitrahmen mitteilen.
4.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Freigaben, Rückmeldungen und Änderungswünsche innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung zu erteilen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber erneut per E-Mail und/oder WhatsApp an die bei Auftragserteilung angegebene Adresse auffordern, die benötigten Informationen bereitzustellen. Sollte auch auf die wiederholte Anforderung keine Rückmeldung des Auftraggebers erfolgen, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht nach Maßgabe von Ziff. IV.4. zu.
5.
Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers (z. B. unpünktliche Freigaben, fehlende Unterlagen, mangelnde Kommunikation) entstehen, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Bearbeitungszeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Auswirkungen von Verzögerungen zeitnah informieren.
VII. Abnahme:
1.
Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zur Standortanalyse gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung des Ergebnisses zur Standortanalyse und Mitteilung über die Bereitstellung Beanstandungen gegenüber dem Auftragnehmer in Textform erklärt hat.
2.
Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zur Objektanalyse gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung des Ergebnisses zur Objektanalyse und Mitteilung über die Bereitstellung Beanstandungen gegenüber dem Auftragnehmer in Textform erklärt hat.
3.
Die vom Auftragnehmer erarbeiteten Bauvorlagen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung der Arbeitsergebnisse und Mitteilung über die Bereitstellung Beanstandungen gegenüber dem Auftragnehmer in Textform erklärt hat.
4.
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung verwendet oder in Gebrauch nimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Auftraggeber seine Freigabe zur Einreichung der Antragsunterlagen für die Nutzungsänderung erteilt hat.
VIII. Haftung:
1.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Ergebnisse, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsgrundlagen (z. B. Bestandspläne, Nachweise, Gutachten etc.) beruhen, die von Dritten (z. B. Gutachtern, Ingenieuren, Bauunternehmen) angefertigt oder geliefert wurden. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht, wenn beim durch den Auftraggeber durchgeführten Ortsvergleich Daten (z. B. Maße, Bauteilaufbauten, Materialqualitäten oder sonstige objektspezifische Eigenschaften) falsch aufgenommen und/oder falsch an den Auftragnehmer mitgeteilt werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Unterlagen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist darauf angewiesen, dass diese Dritten ihre Arbeiten ordnungsgemäß und vollständig ausführen, und übernimmt keine Verantwortung für etwaige Fehler oder Mängel in deren Leistungen.
2.
Eine Haftung des Auftragnehmers für die fehlerhafte oder nicht vollständige Bereitstellung von notwendigen Informationen und Unterlagen, die vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sowie für daraus resultierende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dem Auftragnehmer sämtliche für die Ausführung der Leistungen notwendigen und vollständigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
3.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die vollständige Aufdeckung und Auflistung von baurechtlichen sowie sicherheitsrelevanten Problemen des Gebäudes. Insbesondere obliegt es dem Auftraggeber, für die Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorgaben sowie für die Prüfung auf Sicherheitsmängel Sorge zu tragen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aufgrund von nicht aufgedeckten oder nicht aufgelisteten baurechtlichen oder sicherheitsrelevanten Problemen entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
IX. Vertraulichkeit:
1.
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden vertrauliche Informationen ausgetauscht, die nicht öffentlich zugänglich sind und deren Offenlegung eine schädliche Wirkung auf die Interessen des jeweils anderen Teils haben könnte. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, technische, geschäftliche, betriebliche, finanzielle sowie alle anderen Informationen, die schriftlich, mündlich oder in anderer Form übermittelt werden und ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind.
2.
Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Vertragsbeziehung übermittelt werden, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Es wird ausdrücklich untersagt, diese Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnung erforderlich.
3.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die: a) bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Klausel öffentlich bekannt werden; b) zum Zeitpunkt der Offenlegung dem Empfänger bereits bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Klausel bekannt geworden sind; c) von einer Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei entwickelt wurden; d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch eine behördliche oder gerichtliche Anordnung offenbart werden müssen. In einem solchen Fall ist die andere Partei unverzüglich zu informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
4.
Nach Beendigung des Vertrages oder auf Anforderung einer Partei hat die andere Partei alle vertraulichen Informationen, die in ihrem Besitz sind, entweder zurückzugeben oder auf Wunsch zu vernichten, es sei denn, eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht.
X. Streitigkeiten und Gerichtsstand:
1.
Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages oder der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehen, bemühen sich beide Parteien zunächst, eine einvernehmliche Lösung durch Verhandlungen oder ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zu erreichen.
2.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass der Auftraggeber, wenn er Verbraucher ist, die Möglichkeit hat, bei Streitigkeiten die Schlichtungsstelle für Verbrauchersachen zu kontaktieren. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich bereit, an einem Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten vor einer solchen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
3.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn dieser Verbraucher ist, auf Wunsch über die zuständige Schlichtungsstelle sowie über das Verfahren zur Einleitung einer Streitbeilegung. Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Institution, die für die Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zuständig ist. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle und zum Verfahren können auf deren Website oder auf Anfrage beim Auftragnehmer eingesehen werden.
4.
Sollte es trotz der Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung nicht zu einer Lösung kommen, bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich seiner Gültigkeit, Auslegung und Durchführung, ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Falle eines Verbrauchervertrags richtet sich der Gerichtsstand nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Stand der Allgemeinen Vertragsbedingungen: 15.April 2026